Das Pragorische Strafgesetz

Strafgesetze des Landes Pragorien

Dies sey der Almanach der Gesetze des Landes Pragorien. Eyne jede Kreatur sey ihnen unterworfen, auf das das Leben aller sicher und die Strafe der Uebeltaeter gerecht seyn moege.
Eynem Jeden, dessen Recht auf Grundlage des hier geschriebenen verletzt worden ist, sey es freygestellt, seynen Peyniger vor die zuhstaendigen Gerichtsbarkeyt zuh fordern, auf das Ihm dort Genugtuung erfolgen soll.

„Treue mit Lob,
Hingabe mit Ehre,
Arbeyt mit Kupfer,
Missetat mit Strafe,
so soll’s vergolten seyn,
in Pragorien.“


Eynem Verurteylten sey es freygestellt, sich freyzuhkaufen, seyen seyne Missetaten nicht zuh verachtenswert. Er zahle dann das Handgeld des Henkers, auf das dieser nicht taetig werden moege und eynen Betrag, welcher festgesetzt ist an die Schatzmeyster Pragoriens. Eynem Jeden seyen hiermit die folgenden Gesetze verkuendet und als verbindlich vorgeschrieben, auf das sie geachtet werden:

§ 1. Die Beleydigung des Adels sey mit eyner Woche Kerker vergolten. In wiederholtem Falle sey dem Vergehen mit dem Verlust der Zuhnge genuege getan.
Dem Henker sey’s mit 6 Kupfer vergolten.
Zahlt der zuh Strafende 15 Gold und das Handgeld des Henkers, sey ihm seyne Strafe erlassen.

§ 2. Sey eyn Dieb gefasst, so soll ihm die Hand, die das Gut anderer nahm, mit eynem stumpfen Beyle abhanden gehen. Diese sey dann zuhr Abschreckung anderer auf eynen Pfahl zuh spiessen und dem Poebel zuhr Schau zuh stellen.
Dem Henker sey’s mit 4 Kupfer vergolten.
Zahlt der zuh Strafende 10 Silber und das Handgeld des Henkers, sey ihm seyne Strafe erlassen. Alsdann soll er sich wegheben, dass er nie mehr gesehen ward in den Grenzen Pragoriens.

§ 3. Sey eyn Dieb gefasst, welcher sich durch das Schneyden von Beuteln schuldig gemacht hat, so sey ihm seyn eygener Beutel zuh nehmen.
Dem Henker sey’s mit 5 Kupfer vergolten.
Zahlt der zuh Strafende 15 Silber und das Handgeld des Henkers, sey ihm seyne Strafe erlassen. Alsdann soll er sich wegheben, dass er nie mehr gesehen ward in den Grenzen Pragoriens.

§ 4. Eyn als Falschspieler entlarvter soll mit eynem Brandmal auf Stirn und Haenden als solcher fuer alle kenntlich gemacht werden.
Dem Henker sey’s mit 7 Kupfer vergolten.
Zahlt der zuh Strafende 15 Silber und das Handgeld des Henkers, sey ihm seyne Strafe erlassen.

§ 5. Eyn Falschmuenzer sey zuh teeren und zuh federn, auf das er eynem Vogel gleyche.
Alsdann soll er vogelfrey genannt seyn. Dem Poebel sey es erlaubt, den Verurteylten vor seyner Strafe mit dem Zorn des Volkes zuh strafen. Der Besitz des Falschmuenzers soll versteygert werden um den Schaden zuh decken, den seyne Taten anrichteten.
Dem Henker sey’s mit 9 Kupfer vergolten.
Es sey dem zuh Strafenden nicht erlaubet, seyner Strafe zuh entgehen da er nicht wuerdig ist, Silber in den Haenden zuh halten.

§ 6. Eyn Ehebrecher sey von dem Gehoernten zuh erschlagen. Zuhvor sey der Ehebrecher dem Volkeszorn eyne halbe Stunde am Pranger zuh offerieren.
Dem Henker sey’s mit 9 Kupfer vergolten, sollte der Gehoernte beym Erschlagen des Ehebrechers um Hilfe ersuchen.
Zahlt der zuh Strafende 15 Silber und das Handgeld des Henkers, sey ihm seyne Strafe erlassen.
Zuhsaetzlich hat er 10 Silber an den Gehoernten zuh entrichten.

§ 7. Wer eyner Jungfrau die Heyrat versprach, doch dieses Verbrechen bricht, der soll dem Vater der Jungfrau 1 Gold und 5 Silber zahlen.

§ 8. Wer eyne Jungfrau entehrt, ohne sie zuhvor oder zuhnach vor den Ehealtar zuh fuehren, der soll dem Vater der Entehrten 2 Gold zahlen.
Ferner sey ihm seyn Gemaecht zuh nehmen, auf das er gleyches nicht erneut zuh tun vermag.
Dem Henker sey’s mit 10 Kupfer vergolten.
Zahlt der zuh Strafende 1 Gold, das Handgeld des Henkers und den genannten Betrag an den Vater der Jungfrau, so sey ihm seyne Strafe erlassen.

§ 9. Wer eyn Tier mordet, ohne das ihm zuhvor die Jagd vom Landsherrn erlaubt worden sey, so soll er mit seynen eygenen Jagdwaffen erlegt werden.
Dem Henker sey’s mit 11 Kupfer vergolten.
Zahlt der zuh Strafende den Wert des von ihm getoeteten Wilds und das Handgeld des Henkers, so sey ihm seyne Strafe erlassen. Zuhdem soll er 20 Kupfer dafuer zahlen, dass das Wild gepflegt werden kann, auf das es sich vermehre.

§ 10. Wer Hochwild mordet, ohne das im zuhvor die Jagd vom Hochadel erlaubt worden sey, so soll er zuhnaechst 2 Stunden am Pranger stehen und dem Zorn des Poebels ausgeliefert seyn.
Danach sey er mit seynen eygenen Jagdwerkzeugen zuh erlegen, gleych dem Tier, dass er mordete. Sey Koerper soll dann verbrannt werden.
Dem Henker sey’s mit 20 Kupfer vergolten.
Eyn Freykauf sey dem zuh Strafenden verwehrt, doch kann der hoechste Adlige des Landes ihn begnadigen.

§ 11. Wer eynen anderen Menschen mordet, dem soll sofort der Kopf vom Rumpfe getrennt werden.
Dem Henker sey’s mit 15 Kupfer vergolten.
Eyn Freykauf sey dem zuh Strafenden nicht erlaubt.

§ 12. Das Erschlagen von jenen Kreaturen, die als Feynde Pragorien’s gelten, sey straffrey. Jedoch sind die Erschlagenen auf eygene Kosten vom Angesicht der Erde zuh entsorgen.

§ 13. Wer andere foltert, ohne das er durch die Gerichtsbarkeyt zuhm Henker bestellt sey, so soll ihm Folter zuhteyl werden, wie es dem Poebel gefaellt, auch wenn er dabey dem Tode anheym faellt.
Dem Henker sey’s mit 20 Kupfer vergolten.
Das Hab und Gut des zuh Strafenden sey zuh versteygern und der Gewinn dem Staate zuh uebereygnen.

§ 14. Wer Geheymnise Pragoriens verraet, dem soll die Zuhnge herausgeschnitten werden, und er soll eyn Brandmal auf der Stirn erhalten, auf das man ihn als nicht treuhaft erkennen moege.
Dem Henker sey’s mit 20 Kupfer vergolten.
Eyn Freykauf sey dem zuh Strafenden nicht gestattet.

§ 15. Wer zuhr Heerschau gerufen wird, doch von der Fahne fluechtet, soll Spiessruten laufen durch die Reyhen derer, die er verriet. Mindestens 20 der Meter soll er laufen.
Den Henkern sey’s mit ihrem Spasse vergolten.
Eyn Freykauf sey dem zuh Strafenden nicht gestattet.

§ 16. Eyn Jeder, welcher im Angesicht des Feyndes Feygheyt zeygt und seyne Kameraden im Stich laesst, sey mit Spiessrutenlaufen bis zuhm Tode bestraft.
Alternativ kann er gestreckt werden, bis seyne Glieder ihm nicht mehr am Koerper haften koennen.
Dem Henker sey’s mit 25 Kupfer vergolten.
Zahlt der zuh Strafende 5 Gold und das Handgeld des Henkers, so sey ihm seyne Strafe erlassen. Als dann soll er als Vogelfrey gelten.

§ 17. Wer den Zehnt nicht zahlt, dem wir der Zehnt geschaetzt und durch die Landsknechte eyngezogen.
Sollte seyne Ernte hierzuh nicht reychen, so wird seyn Hab und Gut verpfaendet, bis der Betrag des Zehnt, welcher geschaetzt wurde, erreycht ist.

§ 18. Wer Grenzsteyne versetzt, auf das er seynen Besitz mehre, der seyn in der Erde vergraben wie eyn Steyn. In diesem Zuhstande sey er zuh belassen, bis keyn Laut mehr von ihm zuh hoeren ist.
Dem Henker sey’s mit 15 Kupfer vergolten.
Zahlt der zuh Strafende 2 Gold und das Handgeld des Henkers, so sey ihm seyne Strafe erlassen. Doch soll er dann von seynem Land vertrieben werden, auf das er seyn Leben neu aufbauen muss.

§ 19. Wer den Wald rodet, ohne die Erlaubnis des Landsherren zuh besitzen, soll auf dem von Ihm gesammelten Holze verbrannt werden.
Dem Henker sey’s mit 5 Kupfer vergolten.
Eyn Freykauf sey dem zuh Strafenden nicht gestattet.

§ 20. Eynjeder, welcher sich der Nekromantie schuldig machte, soll geteert und gefedert werden. Hernach sey seyn Kopf vom Rumpfe herab zuh nehmen und besagter Rumpfe zuh vierteylen. Anschliessend seyen die Teyle zuh verbrennen, auf das sie keyne Erde entweyhen moegen.
Dem Henker sey’s mit 1 Silber 5 Kupfer vergolten.
Eyn Freykauf sey dem zuh Strafenden nicht gestattet.

§ 21. Der Handel mit Sklaven seyn untersagt. Eyn Haendler, der dieses Verbot missachtet, soll fuer 8 Stunden am Pranger stehen. Danach sey er des Landes zuh verweysen.
Dem Henker sey’s mit 8 Kupfer vergolten.
Zahlt der zuh Strafende 1 Gold 5 Silber und das Handgeld des Henkers, so ey ihm seyne Strafe erlassen. Alsdann soll er sich wegheben, auf das er nie mehr ward gesehen in Pragorien.

§ 22. Es sey verboten, des Naechtens zuh arbeyten. Nach dem Ruf des Nachtwaechters soll in den Gassen Ruhe herrschen bis zuhm Schrey des Hahnes am Morgen. Wer unnoetig Laerm schlaegt oder die Ruhe anderer stoert, soll durch die Gemeynschaft der Gestoerten Spiessruten laufen.

§ 23. Nur jenen sey es gestattet, eynem Handwerk, eynem Handelsgeschaeft oder eyner anderen Profession nachzuhgehen, welche Mitglieder eyner Gilde sind. Ansonsten sey ihr Besitz zuh versteygern und sie aus der Stadt zuh jagen.
Dem Auktionator soll eyns von Hundert dessen gezahlt seyn, was der versteygerte Besitz an Gold und Silber brachte.
Zahlt der zuh Strafende 2 Gold an die Kasse des Landes, 2 Gold an die Kasse der Gilde, die er um ihren Beytrag prellte und 5 Silber an den Auktionator, so sey ihm seyne Schuld gesuehnt.

§ 24. Jener, welcher eynem der so genannten unehrlichen Berufe nachgeht, soll dies so tun, dass sie keynem der ehrlichen Handwerker zuhr Last fallen moegen.
Jener, welcher hiergegen verstoesst, soll am folgenden Tage durch die Gemeynschaft derer, denen er zuhr Last fiel, Spiessruten laufen.

§ 25. Wer die Zeche prellt, soll im Gebraeu des Wirtes ersaeuft werden. Dem Wirt sey aus dem Besitz des Prellenden seyne Zeche doppelt vergolten.
Ebenfalls das Gebraeu, in welchem der Prellende zuh ersaeufen ist, sey dem Wirt aus diesem Besitz zuh bezahlen.
Dem Henker sey’s mit 8 Kupfer vergolten.
Zahlt der zuh Strafende die doppelte Zeche an den Wirt, sowie 5 Silber an die Kassen des Landes, so sey ihm seyne Strafe erlassen.

§ 26. Fuer den Handel mit edlen Metallen und edlen Steynen, sey eyne Mitgliedschaft in der Gilde der Edelmetall- & Christallhaendler notwendig, sowie die Erlaubnis des Stadthalters.
Diese Erlaubnis sey mit 2 Gold vergolten.
Wer gegen diese Auflagen verstosse, sey als Vogelfrey zuh sehen, aus der Stadt zuh jagen.
Sey Hab und Gut soll jedoch seyner Familie belassen werden, sofern er eyne habe.

§ 27. Wer sich der Grenzgaengerey und Schmuggeley schuldig gemacht hat, sey an der Grenze, welche er verletzte, zuh pfaehlen.
Dabey soll er auf eynen abgerundeten Pfahl gesetzt werden, auf dass dieser durch das eygen Gewicht des Verurteylten durch diesen hindurchdringen solle, bis das der Tod ihn nimmt. Seyn Koerper soll den Raben als Frass dienen.
Dem Henker sey’s mit 15 Kupfer vergolten.
Eyn Freykauf sey dem zuh Strafenden nicht gestattet, jedoch sey ihm freygestellt, fuer 5 Jahre als gemeyner Soldat auf vorgeschobener Wacht zuh dienen. Dabey soll er gezuechtigt werden, auf dass seyn Charakter sich aendere.

§ 28. Wer Selbstjustiz betreybt, auf das man Ihn eynen Moerder und Totschlaeger nennen moechte, sey selbst durch die Gemeynschaft zuhr lynchen.

§ 29. Wer richtet, ohne das ihn der Landesherr zuhm Richter berufen habe, sey selbst dem Richter vorgefuehrt zuh werden.
Er sey dann 10 Stunden an den Pranger zuh stellen, wo er dem Zorn des Volkes ausgeliefert sey. Jedoch haben Landsknechte dafuer zuh sorgen, dass ihn der Tod nicht nehme.
Nach diesen 10 Stunden sey ihm 3 Tage der Ruhe zuh gewaehren.
Am 4. Tage sey er der Laenge nach zuh zersaegen.
Dem Henker sey es mit 2 Silber vergolten.
Eyn Freykauf sey dem zuh Strafenden nicht gestattet.

§ 30. Wer Freyraeuberey, Wegelagerey oder Bruch des Landesfriedens begeht, sey mit seyner gesamten Bande am Halse aufzuhhaengen, bis das sie sich nicht mehr ruehren.
Nach eynem halben Tage seyen sie abzuhschneyden und die Koerper durch den Henker zuh verbrennen.
Dem Henker sey’s mit 3 Silber 5 Kupfer vergolten.
Eyn Freykauf sey dem Strafenden nicht gestattet. Zwischen dem Bekannt werden seyner Taten und seyner Ergreyfung sey er als vogelfrey zuh bezeychnen.

§ 31. Wer andere Kreaturen zuhm Gewinn der eygenen Lust quaele, sey zuh schinden, bis das der Tod ihn nimmt.
Dabey soll ihm, beginnend bey den Fuessen, dass Fell vom Koerper zuh ziehen.
Dem Henker sey es mit 10 Silber vergolten.
Zahlt der zuh Strafende 5 Gold an die Kassen des Landes und das Handgeld des Henkers, so sey ihm seyne Strafe erlassen.

§ 32. Eynem jeden freyen Buerger sey es freygestellt, sich an den Gerichtsherrn seynes Landes zuh wenden, um dort neue Vorschlaege fuer Gesetze zuh unterbreyten.
Zuhdem soll es jedem freyen Buerger erlaubt, vor Gericht fuer seyn Recht zuh streyten.

Das hyer Geschryebene sey hyermyt erlassen.

von Andreas Phiesel